Sängerin Entertainerin Unterhaltung- und Showkünstlerin
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das Interesse beider Vertragsparteien ist es, eine erfolgreiche Darbietung der Künstlerin zu garantieren. Da ich lt. AGB- Gesetz § 2 - 1. dazu verpflichtet bin, sowie um Missverständnisse und Pannen vorzubeugen, sind die folgenden Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages:
1.
Die Künstlerin ist in der Darbietung ihres Programms frei. Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegt sie nicht. Der Veranstalter hat gegebenenfalls sich über die Darbietung der Show durch die zur Verfügung stehenden Informationsquellen (Internet, Referenzen, Auftrittsbesuche . . . ) ein Eindruck zu verschaffen.
Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu.
Das betriebliche Risiko für die ordnungsgemäße Durchführung trägt der Veranstalter
2.
Die Künstlerin erklärt für ihre Steuern selbst aufzukommen, d.h. der Veranstalter ist nicht berechtigt Abzüge von der Gage vorzunehmen.
3.
Die Künstlerin bringt einige für die Durchführung des Auftritts erforderliche Technik und Garderobe mit. Sollten Gerätschaften oder Garderobenstücke durch Verschulden des Veranstalters zu Schaden kommen ( Brandschaden, fehlerhafte oder defekte Elektroinstallationen oder ähnlich ), so trägt der Veranstalter sämtliche Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten.
Für alle Personenschäden, Sachschäden, mutwillige Zerstörungen und Diebstähle während des Aufenthalts am Veranstaltungsort , haftet der Veranstalter. Er verpflichtet sich zum Abschluß der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen.
Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Veranstaltung abzubrechen, wenn die Sicherheit der Mitwirkenden und des Equipments nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Höhe der Gage bleibt davon unberührt.
Schäden, die durch die Künstlerin verursacht wurden, zu Beispiel die durch zur Show gehörenden Kaskaden entstehen, sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich bei dem Veranstaltungshaftplichtversicherer anzuzeigen. Nach Fristablauf können oft keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.
4.
Die durch den Auftritt anfallenden GEMA-Gebühren und andere sonstige Abgaben ( KSK usw. ) sind aus der Rechtsfolge im vollen Umfang vom Veranstalter zu entrichten. Die Künstlerin verpflichtet sich, dem Veranstalter nach dessen Aufforderung eine Liste zu übergeben, aus der alle dargebotenen Lieder mit Titel und Interpret hervorgehen. Die GEMA- Liste ist vom Veranstalter selbst auszufüllen und an die GEMA zu senden.
5.
Der Künstlerin und dem mitreisenden technischen Personal sind durch den Veranstalter Getränke, ein abschließbarer Umkleideraum (beheizbar, Spiegel ) zur Verfügung zu stellen. Der Künstlerin ist außerdem eine Parkmöglichkeit ( 1 Pkw ) an einem gesicherten Ort in unmittelbarer Nähe zur Veranstaltungsstätte zur Verfügung zu stellen. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, stellt der Veranstalter eine Person zum An- und Abtransport zu Verfügung. Bei unzugänglichen Veranstaltungsorten sind vom Veranstalter Einfahrtsgenehmigungen, Anfahrtsbeschreibungen oder andere zwingende Dokumente beizubringen. Eventuell anfallende Übernachtungskosten sind in vollem Umfang vom Veranstalter zu tragen.
6.
Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung infolge Krankheit der Künstlerin,
entfallen alle Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsbestimmungen.
Die Künstlerin ist verpflichtet, dem Veranstalter auf Wunsch die Erkrankung durch ein ärztliches Attest innerhalb von vier Wochen nach ihrem in diesem Vertrag vorgesehenen Auftritt nachzuweisen.
Ist seinerseits der Veranstalter gezwungen, den Auftritt innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen abzusagen, wird vereinbart, daß die Künstlerin 100 Prozent der festgelegten Gage als Aufwandsentschädigung erhält.
Sollte die Durchführung der Veranstaltung von seitens des Veranstalters oder ein Eintreffen der Künstlerin oder aufgrund höherer Gewalt im Sinne von § 275 BGB nicht oder nur verspätet möglich sein, werden beide Parteien von Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung einer Konventionalstrafe befreit.
Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters ist die Künstlerin nicht verpflichtet aufzutreten.
7.
Die Darbietung findet teilweise im Auditorium statt. Genügend Raum zwischen den Sitzgelegenheiten ist zu gewähren.
8.
Durch die Vielfalt der Ausführung der Darbietung sind je nach Veranstaltung vom Veranstalter verschiedene technische Voraussetzungen zu schaffen.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart gelten die Anforderungen der Bühnenanweisung. Der Auftrittsbereich, sowie der Bereich in dem die notwendige Technik installiert wird, ist gegen ungünstige Wetterereignisse (Regen, Schnee, Starkwind ect.) zu schützen. Bühnen sowie sämtliche Anschlüsse für Strom, Audio ect. haben der Industrienorm zu entsprechen und bedarf einer entsprechenden Zulassung durch die zuständigen Behörden.
9.
Dieser Vertrag muß spätestens 5 Tage nach untenstehendem Unterzeichnungsdatum an die Künstlerin zurückgesandt werden (Datum Poststempel) und mit einer Unterschrift des Veranstalters versehen sein. Erfolgt weder Rücksendung noch Einspruch, ist die Künstlerin nicht verpflichtet aufzutreten.
10.
Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen uneingeschränkt deutschem Recht. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen des BGB. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten gegenüber Auskünfte über die Höhe der Gage oder sonstiger Vereinbarungen zu geben. Die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt den Bestand der übrigen Vereinbarungen nicht.
11.
Beide Vertragspartner versichern durch ihre Unterschriften, daß sie den Vertrag gelesen und verstanden haben
und daß sie zur Unterschrift berechtigt sind.
Der Gerichtsstand ist Neuruppin.